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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik 1
Art. 3neu
in Kraft ab 27.07.1973 · idF BGBl. Nr. 355/1972 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Bei der Durchführung dieses Übereinkommens sind Vertreter der Personen, die von den beabsichtigten Maßnahmen betroffen werden, und insbesondere Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in bezug auf die Beschäftigungspolitik anzuhören, damit deren Erfahrung und Meinung volle Berücksichtigung finden und damit ihre volle Mitarbeit bei der Ausarbeitung dieser Politik und somit die Unterstützung dieser Politik gesichert werden.