Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist auszustellen
vom Träger der Krankenversicherung,
von der Nationalversicherungsanstalt.