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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 516/1979 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens sind zu richten
in Österreich
an das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien,
in der Schweiz
an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) in Bern.