Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens sind zu richten
an das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien,
an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) in Bern.