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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 306/1983 Art. 3↗RIS↗
ABSCHNITT II
DURCHFüHRUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Spanien
von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.