Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
ABSCHNITT II
DURCHFüHRUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
vom Träger der Krankenversicherung,
von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.