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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Island)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Island) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 62/1996 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:
a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen sind.