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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten 1
Art. 3neu
in Kraft ab 16.07.1936 · idF BGBl. Nr. 275/1936 Art. 3↗RIS↗
Artikel III. Zwischen den Hochschulen der beiden Staaten wird ein Lehreraustausch eingeführt werden (Professoren oder Dozenten).
Dauer und Art der Vortragstätigkeit dieser Austauschlehrer werden in jedem einzelnen Falle durch ein Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten geregelt werden.
Die Festsetzung der inneren verwaltungsrechtlichen Bedingungen und die Entlohnung solcher Berufungen ist ausschließlich Sache des entsendenden Staates.