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Fassungsvergleich zu Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 1
Art. 3neu
in Kraft ab 09.10.1956 · idF BGBl. Nr. 44/1957 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Der Generalsekretär des Europarats hat den anderen Vertragschließenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschließenden gemäß Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.