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Fassungsvergleich zu Europäisches Kulturabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Kulturabkommen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 04.03.1958 · idF BGBl. Nr. 80/1958 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des Europarates, um ihr Vorgehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Maßnahmen aufeinander abzustimmen.