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Fassungsvergleich zu Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut 1
Art. 3neu
in Kraft ab 22.06.1961 · idF BGBl. Nr. 202/1961 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Assoziierte Mitglieder
Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:
a) öffentliche Institutionen von Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO sind;
b) private wissenschaftliche oder kulturelle Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern erfolgt auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Rates des Zentrums auf Empfehlung des Exekutivrates der UNESCO.