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Fassungsvergleich zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse 1
Art. 3neu
in Kraft ab 27.11.1961 · idF BGBl. Nr. 143/1961 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
1. Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien anerkennen die von einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindlichen Universität verliehenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
2. Eine derartige Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses berechtigt dessen Träger beziehungsweise Inhaber:
a) weitere Universitätsstudien zu betreiben und sich nach Abschluß derartiger Studien einer akademischen Prüfung zu unterziehen zwecks Erwerbung eines weiteren akademischen Grades, einschließlich des Doktorgrades, unter denselben Bedingungen, wie sie für Staatsbürger der Vertragspartei zur Anwendung kommen, im Falle daß die Zulassung zu derartigen Studien und Prüfungen vom Besitz eines gleichwertigen nationalen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses abhängt;
b) einen von einer ausländischen Universität verliehenen akademischen Grad in Verbindung mit einer Ursprungsbezeichnung dieses Grades zu verwenden.