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Fassungsvergleich zu Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 194/1962 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen kann die Institution nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen Interessenten zugänglich machen:
a) In ihren Amtsräumen eine Bibliothek einrichten und die darin enthaltenen Bücher und periodischen Druckschriften auch nach auswärts verleihen;
b) eine Lesehalle halten, in der österreichische Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstige Druckwerke aufliegen;
c) in ihren Amtsräumen über Einladung oder vorangegangene Benachrichtigung der zuständigen jugoslawischen Behörden informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Österreich veranstalten und bei den Vorträgen visuelle und musikalische Illustrationen verwenden;
d) in ihren Amtsräumen Filme vorführen und diese unter den in Artikel 6 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen zwecks Vorführung auch an andere Stellen verleihen;
e) im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden Übereinkunft künstlerische und informative Ausstellungen über Österreich veranstalten.