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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1969 · idF BGBl. Nr. 3/1969 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet:
a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung – die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
b) der Ausdruck „Universitäten“:
i) die Universitäten;
ii) die Institute, denen von dem Vertragsschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.