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Fassungsvergleich zu Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 12.03.1972 · idF BGBl. Nr. 111/1972 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Vertragschließenden Parteien werden die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen wissenschaftlichen und technischen Institutionen der beiden Staaten unterstützen.
(2) Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.