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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Norwegen) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 03.04.1973 · idF BGBl. Nr. 131/1973 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragschließenden Parteien werden in gegenseitigen, periodisch wiederkehrenden Konsultationen die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung des vorliegenden Abkommens treffen.