Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Norwegen)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Die Vertragschließenden Parteien werden in gegenseitigen, periodisch wiederkehrenden Konsultationen die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung des vorliegenden Abkommens treffen.