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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF BGBl. Nr. 140/1973 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen auf den verschiedenen Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung durch den Austausch von Fachleuten und deren Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen Lande, durch den Austausch von Informationsmaterial und durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben unterstützen.