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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich 1
Art. 3neu
in Kraft ab 03.08.1975 · idF BGBl. Nr. 424/1975 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Beschäftigten des Kulturinformationszentrums, die nicht österreichische Staatsangehörige sind, werden die Stellung genießen, welche durch die österreichischen Rechtsvorschriften Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.