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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 23.11.1975 · idF BGBl. Nr. 612/1975 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die in Artikel 16 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern vom 14. März 1952 genannte Gemischte Kommission ist auch zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls berufen.
Sie setzt zu diesem Zweck eine eigens hierfür bestimmte Unterkommission ein.