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Norm
Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
Fassungen
Art. 3 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
BGBl
Art. 3 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
Judikatur
Art. 3 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
Art. 3 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
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Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
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Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
aufgehoben
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF
BGBl. Nr. 586/1978
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher aus.