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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF BGBl. Nr. 213/1979 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsparteien gewähren einander angemessene Jahres- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen.
Schlagworte
Jahresstipendium, Stipendium