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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 230/1984 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen beider Staaten.
(2) Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen unterstützen sie auf der Grundlage von Einladungen den Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder zur Abhaltung von Gastvorträgen, sowie auf der Grundlage von Vorschlägen den Austausch von Forschern zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten.
(3) Ferner tauschen sie zur Förderung des Unterrichts der Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates Lektoren aus.
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Universitätslehrer