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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1985 · idF BGBl. Nr. 132/1985 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern und Experten beider Vertragsparteien besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in der Republik Österreich und der Volksrepublik China zusammen. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.