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Fassungsvergleich zu Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll 1
Art. 3neu
in Kraft ab 29.07.1985 · idF BGBl. Nr. 327/1985 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet
a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet;
b) der Ausdruck „Universitäten“
i) die Universitäten;
ii) die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird;
c) der Ausdruck „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei“ das Mutterland dieser Partei.