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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland 1
Art. 3neu
in Kraft ab 10.08.1986 · idF BGBl. Nr. 459/1986 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Das von einer unter Artikel 2 Buchstabe a fallenden Vertragspartei gewährte Stipendium, das es einem ihrer Staatsangehörigen ermöglichen soll, Studien oder Forschungsarbeiten an einer in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Hochschule zu betreiben, wird diesem Staatsangehörigen fortgezahlt, wenn er auf seinen Antrag und mit Genehmigung der für seine Studien oder Forschungsarbeiten zuständigen Behörden zur Fortsetzung seiner Studien oder Forschungsarbeiten an einer Hochschule im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen wird.