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Fassungsvergleich zu Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung 1
Art. 3neu
in Kraft ab 16.04.1986 · idF BGBl. Nr. 140/1987 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme, der im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnisse handelt,
– verfolgt und überwacht die Durchführung des Vorbereitungsprogramms und faßt alle dieses betreffenden Beschlüsse;
– genehmigt den Jahreshaushaltsplan;
– prüft den Programmvorschlag für die Entwicklungs- und Einsatzphase des DRS-Programms.