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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (4. Zusatzvertrag)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (4. Zusatzvertrag) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 24.01.1990 · idF BGBl. Nr. 86/1990 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und italienischer Text authentisch ist, bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 10. Oktober 1989