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Fassungsvergleich zu Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1990 · idF BGBl. Nr. 207/1990 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit bei der Durchführung dieser konzertierten Aktionen kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt im Einvernehmen mit den Ausschüssen Projektleiter benennen.