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Fassungsvergleich zu Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 121/1991 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für bhutanesische Experten in Österreich seitens der österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der bhutanesischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach dem Königreich Bhutan.