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Norm
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Fassungen
Art. 3 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
BGBl
Art. 3 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Judikatur
Art. 3 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Art. 3 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
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Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
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Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 18.03.1993 · idF
BGBl. Nr. 60/1993
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Es ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu erfassen und zu bestimmen.