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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Senegal) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.1994 · idF BGBl. Nr. 122/1993 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung
Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite zu folgenden Leistungen:
1. Bezahlung der Gehälter und sonstigen Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;
2. Bezahlung der Reisekosten von Österreich nach Senegal und zurück für die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen;
3. Bezahlung der Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Dakar und zurück;
4. Bezahlung der Reisekosten für den Heimaturlaub der Fachkräfte und ihrer Familien gemäß ihrem Einsatzvertrag.