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Fassungsvergleich zu Internationales Entwicklungsrechtsinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut 1
Art. 3neu
in Kraft ab 17.03.1994 · idF BGBl. Nr. 283/1994 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL III
BEFUGNISSE
Zur Verfolgung der obigen Zielsetzungen und Tätigkeiten ist das Institut mit den folgenden Befugnissen ausgestattet:
1. Unbewegliche und bewegliche Güter zu erwerben und über sie zu verfügen;
2. Verträgen oder anderen Arten von Vereinbarungen beizutreten;
3. Personal anzustellen;
4. Als Kläger oder Beklagter vor Gericht aufzutreten;
5. Geld und Gut des Instituts zu investieren; und
6. Jede sonstige zur Durchführung der Zielsetzungen des Instituts erforderliche gesetzliche Tätigkeit vorzunehmen.