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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 759/1995 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium oder Promotionsverfahren an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem weiterführenden Studium oder Promotionsverfahren ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Artikel 2 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.