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Fassungsvergleich zu Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.1998 · idF BGBl. III Nr. 114/1998 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Akademische Grade und Studienabschlüsse berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden oder einem weiteren Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung beziehungsweise des Studienabschlusses zu einem weiterführenden beziehungsweise weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist.