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Fassungsvergleich zu Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel 1
Art. 3neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Das Ausstellen und die Verwendung von Fallen, Käfigen, Netzen, Schlingen, Leimruten und allen anderen wie immer gearteten Mitteln, welche die Erleichterung des Massenfanges und der Massenvernichtung der Vögel bezwecken, ist verboten.