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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation 1
Art. 3neu
in Kraft ab 24.09.1921 · idF BGBl. Nr. 519/1921 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete nur Anwendung, falls zu diesem Zwecke in deren Namen dem Schweizerischen Bundesrate von der Regierung des Mutterlandes Nachricht gegeben wird.