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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee 1
Art. 3neu
in Kraft ab 02.11.1925 · idF BGBl. Nr. 436/1925 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Als technische Grundlage für die Ausführung der im Artikel 1 dieses Vertrages bezeichneten gemeinsamen Werke gelten:
1. die dem Vertrage vom 30. Dezember 1892 als integrierende Bestandteile desselben beigegebenen Pläne und Normalien des vereinbarten Generalprojektes, soweit diese nicht seither durch einvernehmliche Verfügungen der Regierungen der beiden Vertragsstaaten oder durch von beiden Vertragsstaaten anerkannte Beschlüsse der Internationalen Rheinregulierungskommission abgeändert oder ergänzt worden sind;
2. die in Ziffer 1 hievor angerufenen Abänderungen und Ergänzungen.