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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften 1
Art. 3neu
in Kraft ab 15.08.1950 · idF BGBl. Nr. 178/1950 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Hohen Vertragschließenden Parteien, die auf dem Gebiete einer anderen Hohen Vertragschließenden Partei exterritoriale Gerichtsbarkeit besitzen, verpflichten sich, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um diejenigen ihrer eigenen Staatsbürger, welche sich auf dem betreffenden Gebiete eines im Artikel 2 erwähnten Deliktes schuldig gemacht haben, mindestens ebenso strenge zu bestrafen, als ob das Delikt in ihrem eigenen Staatsgebiet begangen worden wäre.