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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine 1
Art. 3neu
in Kraft ab 15.07.1957 · idF BGBl. Nr. 150/1957 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3. – Die vertragschließenden Parteien anerkennen, daß es von Interesse wäre, wenn die im Anhang A angegebenen Weinuntersuchungsmethoden als offizielle, intern in jedem Land anzuwendende Methoden angenommen würden.