Änderungen zwischen den Fassungen
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3.
Instandhaltungspflicht.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im Artikel 1 genannten Gewässer, Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen im guten Stand zu halten und nach Erfordernis zu verbessern.