Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet 1
Art. 3neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Instandhaltungspflicht.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im Artikel 1 genannten Gewässer, Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen im guten Stand zu halten und nach Erfordernis zu verbessern.