Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3.
Für Tiere, die auf Weiden aufgetrieben werden sollen, sind Herkunftsnachweise (Tierpässe oder sonstige Ursprungszeugnisse) beizubringen, in denen durch die Herkunftsgemeinde der Tiere bestätigt wird, daß diese seit mindestens drei Monaten und, soweit sie jünger als drei Monate sind, seit ihrer Geburt in dieser Gemeinde stehen.