Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Rumänien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 16.02.1965 · idF BGBl. Nr. 34/1965 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen zulässig:
Für die Republik Österreich:
Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Jennersdorf, Sopron und Hohenau.
Im Straßenverkehr: Nickelsdorf, Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron).
Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck, Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan und Wien-Schwechat.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien (nur für tierische Stoffe).
Für die Rumänische Volksrepublik:
Im Eisenbahnverkehr: Episcopia-Bihorului, Curtici, Stamora-Moravitza.
Im Straßenverkehr: Episcopia-Bihorului.
Im Flugverkehr: Bukarest-Baneasa, Arad.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Turnu-Severin, Giurgiu (nur für tierische Stoffe).
(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern, werden die Vertragschließenden Teile neue Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.
(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere und Geflügel im lebenden Zustande weder ein- noch durchgeführt werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden (im folgenden Zentralveterinärbehörden genannt) können jedoch im Einzelfalle Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.