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Fassungsvergleich zu Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD 1
Art. 3neu
in Kraft ab 17.05.1974 · idF BGBl. Nr. 559/1974 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Der im deutschen Hoheitsgebiet festzulegende Bauschutzbereich wird im Rahmen der Vorschriften des deutschen Luftverkehrsgesetzes, soweit es möglich ist, die österreichische Sicherheitszone berücksichtigen.
(2) Die zuständige österreichische Luftfahrtbehörde wird die für die Bekanntmachung des Bauschutzbereiches und die für die Unterrichtung der Luftfahrtbehörden erforderlichen Ausfertigungen eines Lageplanes mit eingezeichnetem Bauschutzbereich im Maßstab 1 : 25.000 zur Verfügung stellen und Abschriften der Zivilflugplatz-Bewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung des Flughafens Salzburg sowie ihrer Ergänzungen und Änderungen der zuständigen deutschen Luftfahrtbehörde zuleiten.
(3) Soll eine Baugenehmigung oder eine sonstige Genehmigung versagt werden, so wird die zuständige deutsche Luftfahrtbehörde vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen österreichischen Luftfahrtbehörde einholen.