Änderungen zwischen den Fassungen
Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.