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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens 1
Art. 3neu
in Kraft ab 17.11.1978 · idF BGBl. Nr. 525/1978 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.