Änderungen zwischen den Fassungen
Vertrag zwischen Österreich und Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Die Vertragsstaaten fördern
1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
3. die Zusammenarbeit von Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
4. den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,
5. die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.