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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens 1
Art. 3neu
in Kraft ab 09.12.1978 · idF BGBl. Nr. 587/1978 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsstaaten fördern
1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
3. die Zusammenarbeit von Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
4. den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,
5. die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.