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Fassungsvergleich zu Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1978 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.