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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens 1
Art. 3neu
in Kraft ab 28.07.1979 · idF BGBl. Nr. 292/1979 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragspartner fördern
– die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Experten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und im Bereiche der Medizin,
– die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
– den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,
– die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.