Änderungen zwischen den Fassungen
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Die Vertragspartner fördern
– die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Experten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und im Bereiche der Medizin,
– die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,
– den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,
– die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.