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Fassungsvergleich zu Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 277/1983 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zur Durchführung dieses Abkommens werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens Inhalt und Form der Zusammenarbeit zu regeln; hiebei sind auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Wissenschaftern und Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im empfangenden Staat einschließlich der Sicherung unentgeltlicher dringender ärztlicher Versorgung, zu treffen.