Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben) 1
Art. 3aufgehoben
in Kraft 01.01.1940 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 2394/1939 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Zu § 132 des Binnenschiffahrtsgesetzes und § 32 des Flößereigesetzes.
Befähigungsnachweis für Schiffer, Maschinisten und Floßführer
Die in der Ostmark geltenden Vorschriften über die Befähigung von Schiffern, Maschinisten für Binnenschiffe und Floßführern bleiben unberührt. Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind an Stelle des § 132 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes und des § 32 Abs. 2 des Flößereigesetzes die bisher in der Ostmark geltenden Strafbestimmungen anzuwenden.