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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau und Ausrüstung der Schiffe beziehen sowie auch die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.
Schlagworte
Schiffspapiere