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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr 1
Art. 3neu
in Kraft ab 08.06.1956 · idF BGBl. Nr. 188/1956 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Nachbarlandes sowie die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Bediensteten der zuständigen Verwaltungen dieses Landes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone werden durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder geregelt.