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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt 1
Art. 3neu
in Kraft ab 10.03.1955 · idF BGBl. Nr. 140/1956 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau, die Ausrüstung und Bemannung der Schiffe beziehen sowie die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.
Schlagworte
Schiffspapier